Die Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer, der die Zivilprozessrechtslehrer Deutschlands, Österreichs und der Schweiz angehören können, wurde 1920 von den Professoren Wilhelm Kisch, Max Pagenstecher, Leo Rosenberg und Albrecht Mendelssohn Bartholdy ins Leben gerufen. Unter den ersten Mitgliedern finden sich Namen wie James Goldschmidt, Franz Klein, Heinrich Lehmann, Friedrich Lent, Paul Oertmann, Friedrich Stein, Adolf Wach. Von Anfang an war eine Zusammenarbeit mit ausländischen Prozessualisten vorgesehen. Erst auf der 6. Tagung vom 27. – 29. Oktober 1928 in Wien gab sich die Vereinigung eine Satzung, die allerdings nicht mehr auffindbar ist. Überliefert ist nur die Zweckbestimmung des § 1,

«die Wissenschaft des Zivilprozeßrechtes im weitesten Sinne zu fördern, auf die ausreichende Berücksichtigung des Zivilprozeßrechtes im akademischen Unterricht und bei Prüfungen hinzuwirken, sowie schließlich der Wissenschaft gebührenden Einfluß auf die Gesetzgebung in Fragen der Zivilrechtspflege zu sichern».

Nach der 7. Tagung 1932 in Darmstadt konnte die Vereinigung nicht mehr im zweijährigen Rhythmus zusammentreten, sondern erst wieder nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des 2. Weltkrieges am 22. und 23. April 1949 in München (zum Ganzen Wolfram Henckel, Zur Geschichte der Zivilprozeßrechtslehrervereinigung 1920 – 1933, Festschrift für Hans W. Fasching, 1988, S. 213).

Heute gründet sich die Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer allein auf Regeln langer Tradition und das wechselseitige Einverständnis ihrer Mitglieder; sie hat sich keine neue Satzung gegeben. Die Mitglieder haben im Grunde genommen nur zweierlei Pflichten: sie sollten den jährlichen Mitgliedsbeitrag von derzeit EUR 30,- bezahlen und möglichst stetig an den Tagungen der Vereinigung teilnehmen, die alle zwei Jahre stattfinden.